Gericht: Pornhub, Youporn & Co. verstoßen gegen deutschen Jugendschutz

Gericht: Pornhub, Youporn & Co. verstoßen gegen deutschen Jugendschutz –

Schließungen drohen

Unter anderem Pornhub, Youporn und xHamster droht die Sperrung. Das deutsche Jugendschutzgesetz sei anwendbar und daher frei zugängliche Portale zu untersagen, sagen die Richter.

Die 27. Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts verfügt, dass der Jugendschutz durch frei zugängliche Pornografie „ernsthaft und schwerwiegend“ gefährdet sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen ihren Sitz in Zypern haben. Insbesondere die Neufassung des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 21. April 2020 stelle ausdrücklich klar, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auch in solchen Fällen Anwendung finde. Mehrere Betreiber von Pornoseiten hatten geklagt, nachdem die Landesmedienanstalt von Nordrhein-Westfalen verlangt hatte, dass die Seiten nur noch für Erwachsene zugänglich sein dürfen. Die Medienhüter untersagten die Verbreitung in der aktuellen Form.

Herkunftslandprinzip gilt nicht

In einem der Verfahren hatte der Mindgeek-Konzern, der unter anderem die Marken YouPorn, Pornhub, RedTube, Mydirtyhobby betreibt, Einwände vorgebracht. Sein Antrag sei zulässig, aber unbegründet, urteilten die Richter. Ihm stehe auch nicht entgegen, dass Mindgeek seinen Sitz in Zypern habe. Die Rechtsnorm beziehe Auslandssachverhalte ausdrücklich mit ein, auch sei die Landesmedienanstalt zuständig. Es fehle also nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Das Verfahren sei weiterhin gültig, da es weder gegen nationales Verwaltungsrecht noch das internationale Völkerrecht oder Rechte der Europäischen Union verstoße. Vielmehr sei der Jugendschutz ausdrücklich anwendbar, wenn die Internetseiten von Mitgliedern der Europäischen Union aus betrieben werden.

Vollständige Sperrung droht

Die Landesmedienanstalten haben einer Reihe von Pornoanbietern bereits im April 2020 mitgeteilt, dass ihnen die Schließung droht, wenn sie weiterhin den Jugendschutz missachten. Die übergeordnete Instanz, die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) kann eine Sperrung beschließen. Diese gravierende Maßnahme würde die Internet-Zugangsanbieter über eine Sperrverfügung verpflichten, die Angebote nicht mehr zugänglich zu machen. Fachmedien rechnen mit Versuchen von dieser Seite, die Sperren gerichtlich anzufechten.

 

Quelle: t3n.de

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